Satzung der Gewerbegemeinschaft Niedernhall-Weißbach e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gewerbegemeinschaft Niedernhall –Weißbach e.V. “ und hat seinen Sitz in 74676 Niedernhall. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbstständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.
Der Verein soll dazu
a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können;
b) die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären;
c) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen;
d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen;
c) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen;
f) durch Mitwirkung in überörtlichen Organisationen.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben:
a) Gewerbetreibende aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie;
b) freiberuflich Schaffende;
c) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbstständigen Mittelstand verbunden sind;
zu a) – c): Firmenmitgliedschaft ist möglich.
2. Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand);
b) durch Tod; bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über;
c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschluss-Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig; Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied kein Rechtsanspruch;
d) durch Auflösung des Vereins.
4. Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
§ 5
Rechten und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit. Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.
§ 7
Organe des Vereins
1.Vorstand
Er besteht aus:
1.) dem Vorsitzenden
2.) zwei Stellvertretern
3.) dem Schriftführer
4.) dem Kassier
2. Ausschuss
Er besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstands
b) fünf weiteren Vereinsmitgliedern oder bis etwa 10 % der Mitglieder
c) Fachgruppenvorsitzende und deren Stellvertreter
3. Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
Dem Vorsitzenden und den zwei Stellvertretern obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihnen übertragen. Sie vertreten den Verein im Sinne des 3 28 BGB jeweils in Einzelvertretung. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.
Im Einzelnen haben
a) der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter die Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten;
b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen;
c) der Kassier, die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorsitzenden.
§ 9
Ausschuss
Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollen Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. Gemeinderäte, die dem Verein angehören, und sachkundige Mitglieder können beratend zu Ausschuss-Sitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand. Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder (siehe Schlussbestimmung § 9). Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
Zu ihrer Obliegenheit gehören:
a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen überörtlicher Organisationen
d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
f) die Änderung der Vereinssatzung
g) Entlastung des Vorstandes
h) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13); im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.
§ 11
Fachgruppen
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende und die Stellvertreter einer Fachgruppe gehören kraft ihres Amtes dem Ausschuss des Vereins an.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Dieser § 12 gilt auch, wenn der Verein aus dem BdS-Landesverband Baden-Württemberg ausscheiden will. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung bei der Stadt Niedernhall hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.
§ 13
Schlussbestimmung
Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.01.2012 beschlossen.